GOLDEN PHOENIX
GEMEINSCHAFTSABSTIMMUNG
In der Bannsache
Lukas Carrington
STEAM_0:0:200112854
Antragsteller,
g e g e n
Miguel Zimmer
alias Adrian Monk
STEAM_0:1:509161635
Antragsgegner;
wird Widerspruch gegen die Entscheidung vom 17.06.2024 eingelegt und um Außervollzugsetzung der Strafe gebeten.
Sachverhalt
Der Antragsgegner wirft der Antragsteller nach vorliegender Aktenlage folgende Tatbestände vor:
Am 17.06.2024 entstand eine Rollenspielsituation zwischen Lukas Carrington und einer unbekannt gebliebenen Partei. In dieser sei Lukas Carrington mit einem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen, als dieses plötzlich und ohne ersichtlichen Grund von dem später als Zivilpolizisten identifizierten Unbekannten am Weiterfahren gehindert wurde. Daraufhin habe die unbekannte Person das eigene Fahrzeug verlassen und eine Schusswaffe auf Lukas Carrington gerichtet. Ein Gespräch miteinander habe nicht stattgefunden. Lukas Carrington habe daraufhin versucht sich durch Flucht zu entziehen.
Kurz darauf wurde Lukas Carrington eingefroren und das Rollenspiel durch das Eingreifen des Teammitgliedes beendet. Daraufhin äußerte Lukas Carrington einmal das Wort „Hurensohn.“
Anschließend wurde der Gameserver neugestartet und Lukas Carrington wurde kurze Zeit später erneut durch ein Teammitglied auf dem Rollenspiel genommen. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass er ausgeschlossen werde.
Tatbestand
Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt könnte ein Fear-RP-Bruch vorliegen. Fear-RP ist im Regelwerk nicht genau definiert (siehe Punkt FearRP Absatz 0 Satz 1: „Diese Regeln sind Richtwerte.“)
Gemäß Punkt FearRP Absatz 1 soll man seine Gesundheit sowie Leib und Leben schützen. Dies beinhaltet nach geltender Rechtsprechung, dass Anweisungen von gefährlichen Personen Folge zu leisten ist.
Bei dem unbekannten Zivilpolizisten, welcher eine Schusswaffe in der Hand gehalten hat, handelt es sich um eine solche gefährliche Person. Da zwischen beiden Parteien keine Kommunikation stattgefunden hat, lagen aber keine Anweisungen, welche Lukas Carrington hätte befolgen müssen, vor.
Somit liegt hier kein Fear-RP vor.
Zudem könnte hier eine Beleidigung vorliegen. Beleidigungen sind im Regelwerk ebenfalls nicht genau definiert. Nach geltender Rechtsprechung liegt eine Beleidigung bei einer ehrverletzenden Äußerung gegenüber einem Anderem vor.
Bei der Äußerung „Hurensohn“ handelt es um eine solche ehrverletzende Äußerung. Der unbekannte Geschädigte ist zudem eine andere Person.
Des Weiteren darf es sich nicht um eine „angebrachte Beleidigung[en] im Roleplay“ gemäß § 1 Absatz 6 Satz 2 handeln. Eine Rollenspielsituation wird nach den Anmerkungen des Regelwerkes, wie folgt definiert:
„Eine RP-Situation ist eine Interaktion mehrerer Spieler mit einem spezifischen RP-Strang oder sich selbst, wenn damit maßgeblich das RP auf dem Server beeinflusst wird. Diese kann begonnen, pausiert und beendet werden.“
Der unbekannte Zivilpolizist und Lukas Carrington sind zwei Personen, welche räumlich zusammengekommen sind. Durch ihr aufeinander bezogenes Handeln, insbesondere das Hindern am Weiterfahren, das Richten einer Waffe auf Lukas Carrington sowie der Fluchtversuch, haben sie miteinander interagiert. Die Interaktion wurde nach dem Fluchtversuch durch ein Teammitglied beendet. Somit lag hier keine Rollenspielsituation und bei Gesamtbetrachtung eine Beleidigung vor.
Entscheidungsgründe
Am 21.06.2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Außervollzugsetzung der Strafe (umgangssprachlich „Entbannungsantrag“) fristgerecht in schriftlicher Form.
Der Antragsteller lässt sich in dieser Äußerung auf die o. g. Tatvorwürfe zum Teil ein. Er bittet den Geschädigten der um Entschuldigung und gelobt ein zukünftig besseres Verhalten.
In kürzerer Vergangenheit ist der Antragsteller nicht negativ in Erscheinung getreten. Vorausgegangene Strafen liegen bereits in den Januar 2024 zurück. Zudem handelt es sich bei zwei eingetragenen Sperren um denselben Sachverhalt.
Die Strafe ist in Anbetracht des nicht erwiesenen Tatvorwurfs des Fear-RP-Bruchs nicht angemessen.
Darüber hinaus wurde durch den Antragsgegner ein zu hohes Strafmaß angesetzt. Dieses steht außer Verhältnis zum Tatvorwurf. Gegen den Antragsteller wurde eine sechs-wöchige Sperre ausgesprochen, eine verhältnismäßige Verwarnung wurde hier nicht in Betracht gezogen.
Aufgrund der zuvor genannten Gründe wird gebeten den Antrag positiv zu entscheiden und von einer weiteren Vollstreckung der Strafe abzusehen. Bitte teilen Sie mir die Entscheidung schriftlich oder fernmündlich mit.
Henry McGrady
Gemeinschaftsmitglied
TL;DR