♛ Friedensvertrag zwischen Staat und Bloods ♛
§ 1 Waffenrecht im Territorium der Bloods
Den Bloods ist es gestattet, in ihrem Territorium offen Waffen zu tragen, ohne dafür rechtlich belangt zu werden.
§ 2 Verpflichtung der Polizei bei Geiselnahmen
Die Polizei verpflichtet sich, im Falle einer Geiselnahme alle Vereinbarungen die während der Verhandlung getroffen wurden nachzukommen.
§ 3 Konflikte zwischen den Bloods und den Bandidos
(1) Im Falle eines Konflikts zwischen den Bloods und Bandidos (der von den Bloods ausgeht) ist es der Polizei untersagt,
in die Auseinandersetzung einzugreifen.
(2) Diese Vorschrift tritt außer Kraft, wenn unbeteiligte Zivilisten in Gefahr geraten.
(3) Wenn ein Polizeidirektor oder höherer Beamter anwesend ist, muss der Einsatz mit ihm abgestimmt werden.
§ 4 Verhalten bei Verkehrskontrollen
Den Bloods ist es untersagt, bei Verkehrskontrollen oder ähnlichen polizeilichen Maßnahmen in ihr Territorium zu flüchten.
§ 5 Kooperation mit der Polizei
Die Bloods sind verpflichtet, in angemessenem Maße mit der Polizei zu kooperieren.
§ 6 Schutz der Polizeikräfte
(1) Es ist den Bloods untersagt, Polizisten und SEK Beamte auszurauben oder als Geiseln zu nehmen.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zivilpolizisten, die als solche nicht erkennbar sind.
§ 7 Verstöße gegen den Vertrag
(1) Bei Verstößen gegen die oben genannten Bestimmungen ist die jeweilige Leitungsebene der Bloods oder der Polizei zu informieren.
(2) Bei Verstößen durch Mitglieder der jeweiligen Fraktion ist ein Beweis (Video-Clip) erforderlich, der den Vorfall eindeutig belegt.